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Was ist für die Zusammenarbeit von Tierarzt und Auftraggeber wichtig? Die Erstellung des Ankaufsgutachtens muss streng unparteiisch erfolgen. Vermeintliche Gefälligkeitsgutachten haben in der Regel "kurze Beine" und führen regelmäßig dazu, dass der untersuchende Tierarzt sich auf Dauer selber disqualifiziert. Auch vermeintlich wichtige Rahmenbedingungen (z.B. "der nächste Lehrgang beginnt am...") dürfen keinesfalls die Bewertung beeinflussen. Das Finden des richtigen Beurteilungsmaßstabes bleibt trotzdem schwierig und setzt eine hohe Erfahrung des untersuchenden Tierarztes nicht nur in der Diagnostik, sondern auch den Ausbildungs- und Einsatzalltag der Diensthunde betreffend, voraus. Von den Wesensveranlagungen her wirklich geeignete Diensthunde sind sehr schwierig zu finden. Bei übervorsichtiger (strenger) Beurteilung bleiben von den wenigen zur Verfügung stehenden Tieren kaum noch welche übrig, da nahezu kein Tier 100 Prozent gesund ist. Andernfalls kann bei einem zu weichem Beurteilungsmaßstab bestenfalls noch gewährleistet werden, dass das Tier derzeit keine, die künftige Nutzung ausschließenden, Mängel zeigt. Die angestrebte Prognose, dass Nutzungseinschränkungen in absehbarer Zeit auch nicht zu erwarten sind, lässt sich dann jedoch nicht mehr vertreten. Der für eine Behörde "richtige" Beurteilungsmaßstab kann durchaus variieren und lässt sich deshalb meist erst auf der Grundlage einer langjährigen Kooperation von Tierarzt und Behörde finden. Was kostet eine tierärztliche Ankaufsuntersuchung? Tierärzte müssen grundsätzlich bei Tieren, die zur Erfüllung hoheitlicher Aufgaben gehalten werden, nach dem 1-fachen Satz der Gebührenordnung für Tierärzte (GOT) abrechnen. Die Preise für die angewandten Arzneimittel richten sich nach der Arzneimittelpreisverordnung. Die GOT lässt hierbei kaum Spielräume offen, so dass die Kosten bei vergleichbaren Leistungen auch bei allen Tierärzten gleich sein sollten. Geringfügige Unterschiede können sich durch die Preise für angewandtes Verbrauchsmaterial (Venenkatheter etc.) ergeben. Die verwendeten Narkosemittel können dagegen zu erheblichen Preisunterschieden führen. Die pauschale "Untersuchung auf Gewährsmängel" der alten Gebührenordnung sieht die neue GOT vom 28.07.1999 nicht mehr vor. Statt dessen wird individuell nach den erbrachten Leistungen abgerechnet. Eine anderweitige, ggf. pauschalierte Abrechnung, ist nur auf der Grundlage eines Betreuungsvertrages möglich und an verschiedene Bedingungen geknüpft (langfristige Betreuung, geschlossener Tierbestand, regelmäßige Untersuchungen, Schriftform des Vertrages). Beispiel der Abrechnung einer Tierärztlichen Ankaufsuntersuchung gemäß Musterformular nach der GOT vom 28.07.1999 ohne ergänzende Untersuchungen und Behandlungen:
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Copyright © 2002 OFV Dr. med. vet. Walter Korthäuer
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